2018. Die Gutachterin führte aus, da der Beschwerdeführer an einer chronischen, nicht veränderbaren psychischen Störung (Intelligenzminderung) leide und seine Neigung zu Straftraten mit dieser Störung und seiner Persönlichkeitsstruktur eng verknüpft sei, sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass sich die im Gutachten geschilderte gesundheitliche und persönliche Situation heute, d.h. etwa ein Jahr später, nicht relevant verändert habe und dass die im Gutachten als notwendig erachtete Betreuungsform entsprechend auch in der Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 4. Juli 2019 erforderlich sei.