terlicher Sicht nur durch eine langfristige, wahrscheinlich lebenslange Platzierung in einer für sein Störungsbild geeigneten Umgebung begegnet werden, am ehesten in einer eng geführten Behinderteneinrichtung. Insgesamt brauche der Beschwerdeführer ein deutlich engeres Betreuungssetting als jenes der Wohngemeinschaft Stofel oder von vergleichbaren offenen Einrichtungen. Die Institution solle einen geschlossenen Bereich aufweisen, den der Beschwerdeführer unter kontrollierten Bedingungen verlassen könne (KES 19 585, pag. 165 ff., insb. pag. 261 ff.). 16.3 Am 13. Juni 2019 erstattete die Gutachterin Dr. med. D.______