das Unvermögen, sich den jeweiligen Umständen in seiner Wohnumgebung entweder anzupassen oder sie in prosozialer Weise so zu verändern, dass er sich wohl fühle; die geringen Kompetenzen, die eigenen Wünsche adäquat zu äussern und auftretende Konflikte offen auszutragen; die geringen Fähigkeiten, Aufmerksamkeit und Zuwendung von Betreuungspersonen anders zu erlangen, als über anhaltende Präsentation von Befindlichkeitsstörungen oder gesundheitlichen Beschwerden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Wohnsituation führte die Gutachterin aus, dem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Brandstiftungen könne aus gutach-