Wenn der Beschwerdeführer in emotional überfordernde Situationen gerate, was aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz immer wieder passiere, und er sich nicht unter kontinuierlicher Aufsicht befinde, sei er in praktisch jeder Umgebung gefährdet, Feuer zu legen. Vergleichsweise geringer, aber nicht völlig zu vernachlässigen, sei die Gefahr, dass er aus Frustrations- oder Kränkungserleben heraus andere potenziell fremdgefährliche Handlungen (z.B. Beschädigungen von Gegenständen oder Fahrzeugen, Verunreinigung von Nahrungsmitteln durch Waschpulver, Spülmittel, Benzin o.ä.) ausführe.