Die höhere Gewichtung des als lustvoll und positiv empfundenen Feuermachens gegenüber den hemmenden Moral- und Vernunftgründen sei aus gutachterlicher Sicht ganz überwiegend der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers zu schulden. Als Auslöser für die vergangenen Brandlegungen seien eine Mischung aus allgemeiner Unzufriedenheit und akuten situativen Gefühlszuständen von Eifersucht und Ärger angenommen worden, verbunden mit der Unfähigkeit, mit diesem Gefühlserleben in anderer Form umgehen zu können. Diese Risikoeinschätzung sei durch die Vorfälle in der Wohngemeinschaft Stofel bestätigt worden.