Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, an alle möglichen Folgen und Konsequenzen von Brandlegungen für die Umgebung und potenzielle Opfer zu denken und sich diese realistisch vorzustellen, sei beschränkt. Die höhere Gewichtung des als lustvoll und positiv empfundenen Feuermachens gegenüber den hemmenden Moral- und Vernunftgründen sei aus gutachterlicher Sicht ganz überwiegend der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers zu schulden.