Dr. med. D.________ stellte dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 27. Juli 2018 die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (am Übergang zur mittelgradigen Intelligenzminderung) mit deutlichen Verhaltensstörungen, die Beobachtung oder Behandlung erfordern (ICD-10: F70.1). Für andere psychiatrische Krankheitsbilder fänden sich keine Anhaltspunkte. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, an alle möglichen Folgen und Konsequenzen von Brandlegungen für die Umgebung und potenzielle Opfer zu denken und sich diese realistisch vorzustellen, sei beschränkt.