4 Weiter soll er unter anderem Abwaschmittel in den Mofatank eines Betreuers sowie in den Tee am Arbeitsplatz geschüttet, eine Betreuerin mit einem grossen Küchenmesser bedroht, Benzin aus Tanks gelassen und Trinkgläser auf einen Parkplatz geworfen haben (vgl. KES 19 585, pag. 177). Nachdem es zu weiteren Bränden gekommen und der Beschwerdeführer verhaftet worden war, wurde per 14. Januar 2016 gestützt auf Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)