16. In Bezug auf den Sachverhalt und die medizinische Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten was folgt: 16.1 Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der KESB Oberland West (vgl. pag. 51 ff.) sowie den Feststellungen der Gutachterin (vgl. KES 19 585, pag. 165 ff.) war der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 über längere Zeit mittels fürsorgerischer Unterbringung (bzw. altrechtlichem fürsorgerischem Freiheitsentzug) in Psychiatrischen Kliniken und betreuten Institutionen untergebracht. Dabei gab es wiederholt Vorfälle mit Brandlegungen und anderen Manipulationen.