Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). 13.4 Viertens ist schliesslich die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung verlangt. Dabei muss es sich um eine Institution handeln, die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen. Demnach muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der Einrichtung den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 138 III 593 E. 8.1 S. 599 f.).