Wie bei der psychischen Störung ist auch bei der geistigen Behinderung eine soziale Dysfunktion entscheidend. Sie ist – anders als die psychische Störung – nicht veränderbar. Indessen können durch eine angemessene Pflege und Förderung die Auswirkungen der Behinderung stark beeinflusst werden (GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018 [nachfolgend: BSK ZGB], N 19 zu Art. 426). 13.2 Zweitens ist eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung erforderlich.