Die psychische Störung umfasst dabei die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht, sowie Demenz, insbesondere Altersdemenz. Unter «geistiger Behinderung» werden angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade verstanden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7043 Ziff. 2.2.2 und 7062 Ziff. 2.2.11). Wie bei der psychischen Störung ist auch bei der geistigen Behinderung eine soziale Dysfunktion entscheidend.