Erstens muss bei der betroffenen Person einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände vorliegen, das heisst eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine schwere Verwahrlosung. Die psychische Störung umfasst dabei die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht, sowie Demenz, insbesondere Altersdemenz.