Subeventuell: für den Fall, dass die WG Stofel den Beschwerdeführer nicht aufnehmen könne, sei er in einer offenen Institution mit betreutem Wohnen unterzubringen - unter Kosten und Entschädigungsfolgen.» 3. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 4. Die Verhandlung fand am 9. Juli 2020 statt (vgl. pag. 219 ff.). II. 5. Angefochten ist ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 i.V.m. Art. 428 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).