Dies schliesst jedoch nicht aus, die Fremdgefährdung als Element für die Beurteilung des Schwächezustands und des sich daraus ergebenden Behandlungs- und Betreuungsbedarfs zu berücksichtigen, soweit daraus eine Selbstgefährdung resultiert (Erforderlichkeit der Unterbringung). Zusätzlich kann die Fremdgefährdung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne mitberücksichtigt werden (E. 18.5). Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West vom 18. Juni 2020 wurde die fürsorgerische Unterbringung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Regionalgefängnis Burgdorf bestätigt (pag. 51 ff.).