Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Oberland West vom 18. Juni 2020 (Ref.-Nr. 11902724/2012-5698) Regeste: Fürsorgerische Unterbringung, Fremdgefährdung: Eine fürsorgerische Unterbringung darf nicht alleine wegen einer Fremdgefährdung angeordnet werden. Dies schliesst jedoch nicht aus, die Fremdgefährdung als Element für die Beurteilung des Schwächezustands und des sich daraus ergebenden Behandlungs- und Betreuungsbedarfs zu berücksichtigen, soweit daraus eine Selbstgefährdung resultiert (Erforderlichkeit der Unterbringung).