7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8. Oberinstanzlich wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 10 9. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - dem Psychiatriezentrum Münsingen, Hunzigenallee 1, 3110 Münsingen Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 27. November 2019 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 28. November 2019) Erwachsenenschutzgerichts Der Vorsitzende: