Wenn ja, weshalb? h) Bestehen bei A.________ Hilfs- und/oder Schutzbedürftigkeiten, die erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen (Beistandschaft) als erforderlich erscheinen lassen? Wenn ja, welche? i) Haben Sie anderweitige Bemerkungen oder Vorschläge anzubringen? Die Begutachtung darf nicht durch einen behandelnden Arzt erfolgen. 4. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Oberland West. 5. Im Übrigen wird die Sache zu neuem Entscheid sowie zum Erlass der weiteren für die Begutachtung notwendigen Anordnungen an die KESB Oberland West zurückgewiesen. 6. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.