8 24. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist vor oberer Instanz kein entschädigungswürdiger Parteiaufwand entstanden. Für das oberinstanzliche Verfahren wird daher kein Parteikostenersatz zugesprochen. 9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.