22. Aus diesen Gründen wird der angefochtene Entscheid der KESB Oberland West vom 21. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und gestützt auf Art. 449 ZGB die stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers im PZM angeordnet. Im Übrigen wird die Sache zu neuem Entscheid sowie zum Erlass der weiteren für die Begutachtung notwendigen Anordnungen an die KESB Oberland West zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. V. 23. Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG).