21. Sollte der Beschwerdeführer während der Zeit der Begutachtung seine Behandlung ablehnen oder ist eine solche Ablehnung zu befürchten, ist es nicht ausgeschlossen, eine fürsorgerische Unterbringung bereits aufgrund eines kurzfristig einzuholenden Vorabgutachtens des (unabhängigen) Gutachters anzuordnen und deren Dauer bis zum Entscheid gestützt auf das vollständige Gutachten zu beschränken. Auf diese Weise kann die Behandlung bereits sichergestellt werden, bevor das vollständige Gutachten erstattet ist.