20.6 Vorliegend ist eine Befristung der Einweisung zur Begutachtung bis maximal am 15. Januar 2020 angemessen. Die Gutachter haben das Gutachten der KESB Oberland West bis spätestens am 8. Januar 2020 zu erstatten. 20.7 Im Ergebnis wirkt sich die Abänderung des Entscheids der Vorinstanz nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Mit der Einweisung zur Begutachtung ist keine grössere Einschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden, als dies bei der fürsorgerischen Unterbringung der Fall wäre. Zudem wird die Massnahme bis zum 15. Januar 2020 befristet.