Gestützt auf die abschliessende Diagnose wird auch die Medikation einzustellen und eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen sein. Bei dieser Ausgangslage ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in der Lage, selbst zu entscheiden und die Einweisung zur Begutachtung sogleich anzuordnen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits in der Klinik befindet. 20.4 Die Begutachtung hat zwingend in einem stationären Rahmen zu erfolgen, damit der Beschwerdeführer über längere Zeit entsprechend beobachtet werden kann. 20.5 Das PZM ist als psychiatrische Klinik auf die Erstellung von Gutachten spezialisiert und hierfür folglich ohne weiteres geeignet.