Schliesslich hat die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung zu erfolgen. 20.3 Die Situation des Beschwerdeführers und der desolate Zustand seiner Wohnung vor der Einweisung ins PZM zeigen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist. In welchem Rahmen dies zu erfolgen hat, ist bislang aber unklar. Der Beschwerdeführer erkannte zwar den desolaten Zustand seiner Wohnung und schien einen hohen Leidensdruck zu verspüren, konnte sich aber keine entsprechenden Hilfeleistungen organisieren (vgl. pag. 121). Auch die Diagnosestellung ist bislang noch nicht ab-