449 mit weiteren Hinweisen). Zweitens wird vorausgesetzt, dass die Einweisung zur Begutachtung verhältnismässig ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7081). Dabei stehen die folgenden zwei Aspekte im Vordergrund: Zum einen darf keine ambulante Begutachtung möglich sein. Zum anderen ist die Einweisung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1). Schliesslich hat die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung zu erfolgen.