Für die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung ist zunächst vorausgesetzt, dass eine solche unerlässlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1; vgl. auch MARANTA/AUER/MARTI, in: BSK ZGB, N 6 zu Art. 449 mit weiteren Hinweisen).