Gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB kann die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung eingewiesen werden, sofern eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist und diese nicht ambulant durchgeführt werden kann. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB). Die Einweisung zur Begutachtung ist zeitlich zu befristen (Art. 28 Abs. 2 KESG). Für die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung ist zunächst vorausgesetzt, dass eine solche unerlässlich ist.