Die in Frage kommende Anordnung sollte zudem in einem engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Ansonsten ist die Sache zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen. 20.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Arztberichten, dass die Behandlung in einer Klinik aufgrund der psychischen Symptome als notwendig erachtet wird, die Diagnose sowie die mittel- und längerfristig angemessene Behandlung noch nicht bekannt sind. Es besteht demnach weiterer Abklärungsbedarf. Gemäss Art.