72 VR- PG). Dieses Vorgehen ist jedoch für die beschwerdeführende Partei mit Nachteilen verbunden, da ihr gegen eine solche Anordnung nur noch der Gang an das Bundesgericht offen steht, welches den Sachverhalt nur noch beschränkt und die Anwendung kantonalen Rechts nur noch auf Willkür hin überprüfen kann. Von seiner Abänderungsbefugnis macht das Gericht daher nur zurückhaltend Gebrauch. Ein solcher Entscheid setzt in jedem Fall voraus, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Sache spruchreif ist. Die in Frage kommende Anordnung sollte zudem in einem engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen.