20. 20.1 Hebt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 69 Abs. 2 KESG). Entsprechend kann es den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Person abändern (Vortrag der Kommission an den