Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht gewährleistet. Das Gutachten des PZM vom 20. November 2019 genügt den Anforderungen in Bezug auf die Unbefangenheit des Sachverständigen nicht, weshalb für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der Entscheid der KESB vom 21. November 2019 aufzuheben. Die KESB hat aufgrund eines Gutachtens, das den gesetzlichen Anforderungen genügt, neu zu entscheiden.