19.4 Dr. med. B.________, der Ersteller des Gutachtens vom 20. November 2019, auf welches sich die KESB bei ihrem Entscheid vom 21. November 2019 massgeblich stützte, ist seit dem Eintritt des Beschwerdeführers ins PZM auch dessen behandelnder Arzt. Dies ergibt sich aus den Akten (pag. 45, 65, 77; vgl. auch KES 19 765, pag. 53 ff.) und wurde auch durch die zuständige Assistenzärztin Dr. med. C.________ auf telefonische Nachfrage des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 27. November 2019 hin bestätigt (vgl. pag. 116). Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht gewährleistet.