Wie sich aus Art. 28 Abs. 1 KESG ergibt, darf ein Unterbringungsentscheid nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren. Ebenso wenig dürfen behandelnde Ärzte ein Gutachten zur Notwendigkeit und Geeignetheit einer Massnahme erstatten, mit deren Vollzug sie betraut sind. Denn sie stehen zur betroffenen Person einerseits in einer Arzt-Patienten-Beziehung und andererseits – als Vollzugsperson der anordnenden Behörde – in einem hoheitlichen Verhältnis.