Dies bedeutet insbesondere, dass ein Anstaltsarzt, der als Sachverständiger beigezogen wird, nicht bereits im Verwaltungsverfahren, d.h. vor unterer Instanz, mitgewirkt haben darf (Urteil des Bundesgerichts 5P.19/2001 vom 12. Februar 2001 E. 3a). Wie sich aus Art. 28 Abs. 1 KESG ergibt, darf ein Unterbringungsentscheid nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren.