Der Gutachter muss unabhängig sein (BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292). Dabei sind an die Unbefangenheit der Sachverständigen grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende Gericht. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Anstaltsarzt, der als Sachverständiger beigezogen wird, nicht bereits im Verwaltungsverfahren, d.h. vor unterer Instanz, mitgewirkt haben darf (Urteil des Bundesgerichts 5P.19/2001 vom 12. Februar 2001 E. 3a).