50.3 ff.). 18.4 In der ärztlichen Stellungnahme vom 25. November 2019 bestätigen D.________, Oberärztin, und Dr. med. C.________, Assistenzärztin, im Wesentlichen die Erkenntnisse des Gutachtens. Weiter führen sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe nur phasenweise eine Krankheitseinsicht. Bei frühzeitiger Entlassung sei davon auszugehen, dass es schnell zu einer Dekompensation kommen werde. Die voraussichtliche weitere Dauer des Klinikaufenthalts sei nicht beurteilbar, voraussichtlich einige Wochen (pag. 113 ff.).