Weiter stellte Dr. med. B.________ die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: mindestens schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie eines ADHS (ICD-10: F90.0). Trotz leichter Verbesserung des Zustands im Vergleich zum Eintritt sei aus ärztlicher Sicht ein Austritt verfrüht. Einerseits sei die Diagnose noch nicht definitiv gestellt und somit auch noch keine optimale medikamentöse Einstellung erfolgt. Andererseits stehe nicht fest, welches Setting der Beschwerdeführer nach Austritt benötigen werde und ob eine Beistandschaft sinnvoll sei (pag. 50.3 ff.).