Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers eine sehr grosse Unordnung geherrscht habe. Es seien Kleider, volle und leere Bierflaschen, Raucherware, Abfall sowie weitere Utensilien herumgelegen. Das Badezimmer sei ebenso unordentlich und unsauber gewesen (pag. 33 ff.). Der Zustand der Wohnung ist mit entsprechenden Fotografien dokumentiert (pag. 41 ff.). 18.3 Im Gutachten vom 20. November 2019 hält Dr. med. B.________ fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Hospitalisation ein akut psychotisches Zustandsbild mit Unruhe gezeigt.