Auch der Beschwerdeführer habe sich in sehr ungepflegtem Zustand präsentiert, so dass von einer schweren Verwahrlosung und damit von einer akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden müsse (pag. 23). 18.2 Im Polizeibericht vom 23. Oktober 2019 zum Einsatz vom 14. Oktober 2019 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Domizil angetroffen worden sei und dieser wirre Dinge erzählt habe. Er habe einen Zahlungsbefehl gesucht und ausgeführt, es könne ja nicht sein, dass «er» diesen weggeworfen habe. «Er» sei für alles Mögliche verantwortlich.