426 ZGB). Im Entscheid ist in tatsächlicher Hinsicht die konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person (Selbstgefährdung) bzw. von Dritten (Fremdgefährdung) zu nennen, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). 15.3 Drittens muss die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung gewährt werden können (Verhältnismässigkeit; BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 103 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.3).