5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2 f.): 15.1 Erstens muss bei der betroffenen Person einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände vorliegen, das heisst eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine schwere Verwahrlosung. 15.2 Zweitens ist eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung erforderlich (vgl. GUILLOD, in: FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, 2013, N. 48 f. zu Art. 426 ZGB).