10. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 11. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). 12. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein. 13. Die Akten des Verfahrens KES 19 765 werden von Amtes wegen beigezogen. III.