4. Am 25. November 2019 reichte Dr. med. C.________, Assistenzärztin des PZM, eine ärztliche Stellungnahme ein (pag. 113 ff.). 5. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 6. Die Verhandlung fand am 27. November 2019 statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich auch dazu zu äussern, ob er sich einen weiteren Aufenthalt in der Klinik zur Durchführung der restlichen psychiatrischen Abklärungen vorstellen könnte (Anhörung, pag. 121). II.