Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Oberland West vom 21. November 2019 Regeste: Abänderungsbefugnis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung auf unbestimmte Zeit: Ist eine ordentliche fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB mangels eines rechtsgenüglichen Gutachtens aufzuheben, kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch machen und gestützt auf Art. 449 ZGB selbst eine stationäre Begutachtung anordnen (E. 20). Erwägungen: I.