5. 5.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. a KESG). 5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist kein entschädigungswürdiger Parteiaufwand entstanden. 4 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz