3 Abgesehen davon hat die Vorinstanz mit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 24. Juli 2019 dasselbe (Verlegung in die UPD) entschieden wie bereits die Vollzugsbehörde mit der Verlegungsverfügung vom 19. Juli 2019. Diese Verlegungsverfügung besteht nach wie vor und dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen diese innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde einzulegen (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG). IV.