Insofern bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug kein Raum. 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung für eine Person verfügt, welche sich im Strafvollzug befindet. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlte ihr dazu die sachliche Zuständigkeit, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.