Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 18). Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des JVG und der Tatsache, dass im JVG auch die Verlegung bei Gefahr im Verzug geregelt ist, handelt es sich in Art. 18 JVG um eine abschliessende Regelung der Zuständigkeit der Verlegung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug. Insofern bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug kein Raum.