Mit dem JVG strebte der Gesetzgeber die integrale Anwendbarkeit des JVG auf sämtliche Formen des Freiheitsentzugs bei Erwachsenen und Jugendlichen sowie für alle Vollzugseinrichtungen an (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 1). In Art. 18 Abs. 1 JVG wird die Verlegungsbefugnis grundsätzlich der Vollzugsbehörde zugewiesen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 18).