Zu prüfen ist, ob diese Einweisungsbefugnis alternativ neben der Verlegungsbefugnis der Vollzugsbehörde besteht, wenn sich ein erwachsener Eingewiesener im Straf- und Massnahmenvollzug befindet. 4.2 Mit dem JVG strebte der Gesetzgeber die integrale Anwendbarkeit des JVG auf sämtliche Formen des Freiheitsentzugs bei Erwachsenen und Jugendlichen sowie für alle Vollzugseinrichtungen an (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 1).